Terminkalender

17.3.2023 40-jähriges Jubiläum KISS
29.3.2023   18.00 Uhr
310Klinik Gelände: Informationsabend 'Spezielle therapeutische Verfahren'
Neuroradiologie, Prostata-MRT & Schmerztherapie
29.4.2023   11.00 Uhr
Feier 15 Jahre SHG
13.5.2023 Selbsthilfebörse Fürth
25.5.2023 
Aktionstag in der Reha-Klinik Loipl
12.7.2023
Kampagne Seltene Erkrankungen Bayern




Liebe Selbsthilfeaktive, liebe Kolleg*innen, sehr geehrte Damen und Herren,

 

für uns überraschend findet sich seit heute unter „Häufig gestellte Fragen“ an einer anderen Stelle als vorher üblich eine Information zu den Treffen von Selbsthilfegruppen, die erstaunlich viel Spielraum für klassische Selbsthilfegruppentreffen lässt.

So kann bei einer Inzidenz unter 1000 eine Selbsthilfegruppe ohne professionelle Leitung ein Gruppentreffen durchführen unter 2 G Bedingungen (also Genesene und geimpfte Personen ohne Personenzahlbegrenzung) plus 2-5 ungeimpften Personen  (siehe Hausstandsregelung unten) ohne weitere Auflagen erfüllen zu müssen, eine Selbsthilfegruppe unter professioneller Anleitung sogar ohne 2G oder 3 G Auflagen!

 

Desweiteren gibt es strengere Maßnahmen bei Veranstaltungen von Selbsthilfegruppen, die in unseren Augen beispielsweise das Einladen eines Referent*en zu einem öffentlichen Vortrag oder das Abhalten einer Fortbildung, sowie eine große Weihnachtsfeier darstellen..

Hier ist die Größe des Raumes ein wichtiges Kriterium, es muss mindestens 1,5 m Abstand eingehalten werden können, außerdem gilt 2 G Plus, das heißt nur Geimpfte und Genesene dürfen teilnehmen, müssen sich aber unter Aufsicht mindestens einem Schnelltest unterziehen (dies muss dokumentiert werden!) und Nichtgeimpfte benötigen ein schriftliches ärztliches Zeugnis, dass sie nicht aus medizinischen Gründen geimpft werden können und zusätzlich einen aktuellen PCR-Test.

 

Bei einer Inzidenz über 1000 sind dagegen nur noch kleine private Treffen in privaten Räumen möglich.

 

Hier der komplette Wortlaut:

 

„Was gilt für Selbsthilfegruppen?

 

Für Veranstaltungen von Selbsthilfegruppen und damit auch für Gruppentreffen, die die Grenze zur Veranstaltung überschreiten, gilt grundsätzlich § 4 der 15. BayIfSMV.

Die Höchstteilnehmerzahl dieser Treffen als öffentliche und private Veranstaltungen bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der 15. BayIfSMV derzeit nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist.

Wann eine Veranstaltung nach § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV vorliegt, kann nicht abstrakt und allgemeingültig beantwortet werden, vielmehr ist der jeweils konkrete Einzelfall anhand folgender Kriterien zu beurteilen.

§ 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV ist zunächst eng auszulegen. Es muss ein besonderer Anlass gegeben sein und dieser muss eine begrenzte Häufigkeit aufweisen und entweder von einem vornherein datumsmäßig bestimmten Ereignis abhängen oder aus rechtlichen Gründen turnusmäßig stattfinden müssen. Neben Teilnehmerkreis und Anlass sind auch ein hoher Organisationsgrad, eine hohe Zahl von Teilnehmern und das Vorhandensein eines Programms Indizien für das Vorliegen einer Veranstaltung.

 

Treffen von Selbsthilfegruppe unter medizinischer oder therapeutischer Leitung, die keinen Veranstaltungscharakter haben, sind Teil der beruflichen Tätigkeit der Leitungsperson als Dienstleistungserbringer. Hier gelten - wie bei sonstigen ärztlichen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen - weder Kontaktbeschränkungen, noch Nachweiserfordernisse (kein 2G oder 3G).

 

 

Für nicht von einer medizinischen Fachkraft geleitete Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen, die nicht den Charakter einer Veranstaltung annehmen, gelten für ungeimpfte und nicht genesene Teilnehmer im Ausgangspunkt die Kontaktbeschränkungen nach § 3 Abs. 1 der 15. BayIfSMV. Danach ist im Hinblick auf die ungeimpften und nicht genesenen Besucher und ggf. der fachkundigen Person als Leitung die Teilnehmerzahl auf insgesamt 5 Personen aus maximal 2 Hausständen begrenzt. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die geimpften und genesenen Teilnehmer spielen bei der Berechnung dagegen keine Rolle und werden nicht mitgezählt

 

 

ACHTUNG: Regelungen bei regionalem Hotspot-Lockdown:

 

Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 1 000, so sind öffentliche und private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten untersagt.Es können hier nur noch Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen im Rahmen kleinerer privater Zusammenkünfte stattfinden, wobei dann, wie oben ausgeführt, für Treffen die nicht unter (neben-) beruflicher Leitung einer medizinischen oder therapeutischen Fachkraft stehen, die Kontaktbeschränkungen nach § 3 Abs. 1 der 15. BayIfSMV zur Anwendung kommen.

 

 

Diesen Text finden Sie auf der Seite des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter „häufig gestellte Fragen“ über die Schnellsuche „Was gilt für Selbsthilfegruppen“ Hier der Link

https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

 

 

Herzliche Grüße von Ihrer /Eurer

 

Theresa Keidel und Irena Težak

Geschäftsführung Seko Bayern

Telefon: 0931/ 20 78 16 41

Mobil:     01590/ 16 33 132

Selbsthilfekoordination Bayern

Handgasse 8, 97070 Würzburg

Telefon allgemein: 0931 / 20 78 16 40; Telefax: 0931 / 20 78 16 46 

Internet: www.seko-bayern.de              Achtung: bitte nur diese Internetadresse verwenden!


E-Mail: selbsthilfe@seko-bayern.de

 

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