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Liebe Selbsthilfeaktive, liebe
Kolleg*innen, sehr geehrte Damen und Herren,
für uns überraschend findet sich seit
heute unter „Häufig gestellte Fragen“ an einer anderen
Stelle als vorher üblich eine Information zu den Treffen von
Selbsthilfegruppen, die erstaunlich viel Spielraum für klassische
Selbsthilfegruppentreffen lässt.
So kann bei einer Inzidenz unter 1000
eine Selbsthilfegruppe ohne professionelle Leitung ein
Gruppentreffen durchführen unter 2 G Bedingungen (also Genesene
und geimpfte Personen ohne Personenzahlbegrenzung) plus 2-5
ungeimpften Personen (siehe Hausstandsregelung unten)
ohne weitere Auflagen erfüllen zu müssen, eine Selbsthilfegruppe
unter professioneller Anleitung sogar ohne 2G oder 3 G Auflagen!
Desweiteren gibt es strengere
Maßnahmen bei Veranstaltungen von Selbsthilfegruppen, die
in unseren Augen beispielsweise das Einladen eines Referent*en
zu einem öffentlichen Vortrag oder das Abhalten einer
Fortbildung, sowie eine große Weihnachtsfeier darstellen..
Hier ist die Größe des Raumes ein
wichtiges Kriterium, es muss mindestens 1,5 m Abstand
eingehalten werden können, außerdem gilt 2 G Plus, das heißt nur
Geimpfte und Genesene dürfen teilnehmen, müssen sich aber unter
Aufsicht mindestens einem Schnelltest unterziehen (dies muss
dokumentiert werden!) und Nichtgeimpfte benötigen ein
schriftliches ärztliches Zeugnis, dass sie nicht aus
medizinischen Gründen geimpft werden können und zusätzlich einen
aktuellen PCR-Test.
Bei einer Inzidenz über 1000 sind dagegen
nur noch kleine private Treffen in privaten Räumen
möglich.
Hier der komplette Wortlaut:
„Was gilt für Selbsthilfegruppen?
Für Veranstaltungen von
Selbsthilfegruppen und damit auch für Gruppentreffen, die
die Grenze zur Veranstaltung überschreiten, gilt
grundsätzlich § 4 der 15. BayIfSMV.
Die Höchstteilnehmerzahl dieser Treffen
als öffentliche und private Veranstaltungen bestimmt sich gemäß
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 der 15. BayIfSMV derzeit nach der Anzahl der
vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu
anderen Plätzen gewahrt ist.
Wann eine Veranstaltung nach § 4 Abs. 1
der 15. BayIfSMV vorliegt, kann nicht abstrakt und
allgemeingültig beantwortet werden, vielmehr ist der jeweils konkrete
Einzelfall anhand folgender Kriterien zu beurteilen.
§ 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV ist zunächst
eng auszulegen. Es muss ein besonderer Anlass gegeben sein
und dieser muss eine begrenzte Häufigkeit aufweisen und
entweder von einem vornherein datumsmäßig bestimmten Ereignis
abhängen oder aus rechtlichen Gründen turnusmäßig stattfinden
müssen. Neben Teilnehmerkreis und Anlass sind auch ein hoher
Organisationsgrad, eine hohe Zahl von Teilnehmern und das
Vorhandensein eines Programms Indizien für das Vorliegen einer
Veranstaltung.
Treffen von Selbsthilfegruppe unter
medizinischer oder therapeutischer Leitung, die keinen
Veranstaltungscharakter haben, sind Teil der beruflichen Tätigkeit der
Leitungsperson als Dienstleistungserbringer. Hier gelten - wie
bei sonstigen ärztlichen, therapeutischen oder pflegerischen
Leistungen - weder Kontaktbeschränkungen, noch
Nachweiserfordernisse (kein 2G oder 3G).
Für nicht von einer medizinischen
Fachkraft geleitete Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen, die nicht den Charakter einer
Veranstaltung annehmen, gelten für ungeimpfte und nicht genesene
Teilnehmer im Ausgangspunkt die Kontaktbeschränkungen nach § 3
Abs. 1 der 15. BayIfSMV. Danach ist im Hinblick auf die
ungeimpften und nicht genesenen Besucher und ggf. der
fachkundigen Person als Leitung die Teilnehmerzahl auf insgesamt
5 Personen aus maximal 2 Hausständen begrenzt. Ehegatten,
Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie
keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die geimpften und
genesenen Teilnehmer spielen bei der Berechnung dagegen keine
Rolle und werden nicht mitgezählt
ACHTUNG: Regelungen bei regionalem
Hotspot-Lockdown:
Überschreitet in einem Landkreis oder in
einer kreisfreien Stadt die Zahl an Neuinfektionen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben
Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 1 000, so sind öffentliche
und private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten
untersagt.Es können hier nur noch Präsenztreffen von
Selbsthilfegruppen im Rahmen kleinerer privater
Zusammenkünfte stattfinden, wobei dann, wie oben
ausgeführt, für Treffen die nicht unter (neben-) beruflicher
Leitung einer medizinischen oder therapeutischen Fachkraft
stehen, die Kontaktbeschränkungen nach § 3 Abs. 1 der 15.
BayIfSMV zur Anwendung kommen.
Diesen Text finden Sie auf der Seite des
bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter
„häufig gestellte Fragen“ über die Schnellsuche „Was gilt für
Selbsthilfegruppen“ Hier der Link
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/
Herzliche Grüße von Ihrer /Eurer
Theresa Keidel und
Irena Težak
Geschäftsführung
Seko Bayern
Telefon: 0931/ 20
78 16 41
Mobil:
01590/ 16 33 132
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Bayern
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Würzburg
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